Personalrat muss bei der Wirtschaftsplanung nicht mitwirken

Personalräte einer von zwei Bundesländern getragenen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) haben keinen Rechtsanspruch, am Wirtschaftsplan einschließlich der Anmeldung neuer Stellen für ihre Dienststelle mitzuwirken. Die Dienststelle muss ihnen den Wirtschaftsplan lediglich vorlegen und sie über die Auswirkungen auf die Personalplanung informieren. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht hervor (Az.: 5 P 3.16 vom 28.02.2017). In dem vorliegenden Fall sah der Personalrat einer von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Anstalt des öffentlichen Rechts seine Informations- und Mitwirkungsrechte verletzt, weil die Dienststelle ihn nicht vor der Beschlussfassung im Verwaltungsrat über die Wirtschaftsplanung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung unterrichtet hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in letzter Instanz entschieden, dass dem Personalrat nach dem maßgeblichen Landesrecht lediglich ein eigenständiges Informationsrecht zusteht, aber kein weitergehender Anspruch auf eine formale Beteiligung an der Wirtschaftsplanung (§ 73 Absatz 1 Satz 4 PersVG BE). Zudem sei das ausdrückliche Mitwirkungsrecht bei der Haushaltsplanung (§ 90 Nr. 5 PersVG BE) auf Wirtschaftspläne der von zwei Bundesländern getragenen Anstalt nicht anwendbar, entschied das Gericht. Es folgte damit der Rechtsauffassung von DOMBERT Rechtsanwälte und hob die vorangegangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin auf.

Ansprechpartner für Fragen des öffentlichen Dienstrechts und des Personalvertretungsrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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