Der Personalrat darf mitbestimmen, wenn Schusswaffen sowie Zubehör für den Einsatz von Polizeivollzugsbeamten beschafft werden müssen. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Az.: 5 P 7.20 vom 25.11.2021). In dem vorliegenden Fall war der Gesamtpersonalrat zwar über die Beschaffung unterrichtet worden. Ein von ihm beantragtes Mitbestimmungsverfahren wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände vorrangig auf einsatztaktischen Überlegungen basiere und damit nicht mitbestimmungspflichtig sei. Dagegen klagte der Gesamtpersonalrat – zunächst mit Erfolg. Die 2. Instanz wies den Antrag dann wieder zurück.
Das BVerwG folgte nun wieder der Argumentation des Personalrats, dass es sich auch bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen um die mitbestimmungspflichtige Gestaltung des Arbeitsplatzes handele. Zur Gestaltung gehörten die räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie die Arbeitsumgebung. Da die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen seien, unterfallen auch Ausrüstungsgegenstände, die Beschäftigte bei ihrem Dienst bei sich tragen müssen, dem Mitbestimmungsrecht, argumentiert das Gericht.
Ansprechpartner für Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Herrmann und Dr. Stephan Bernd sowie die Rechtsanwältinnen Christin Müller, Kristina Gottschalk und Sophia von Hodenberg.
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