Polizeianwärter ist mit 26 Jahren nicht zu alt

Auch das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus hat die Höchstaltersgrenze für den Einstieg von Bewerbern in den mittleren Polizeivollzugsdienst in Brandenburg beanstandet. Die Polizeianwärter dürfen nicht abgelehnt werden, nur weil sie die Einstellungshöchstaltersgrenze des 26. Lebensjahres überschritten haben, entschied das Gericht in einem Eilverfahren (Az.: VG 5 L 478/16). Für die Festlegung einer solchen Altersgrenze in der Laufbahnverordnung der Polizei im Land Brandenburg fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Daher darf die Behörde die Bewerbung eines Kandidaten, der die übrigen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, weder wegen des Überschreitens des 26. Lebensjahres, noch wegen einer unterbliebenen Ausnahmegenehmigung des Finanzministeriums zur Überwindung der Altersüberschreitung ablehnen. Auch andere von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Bewerber wurden in der Vergangenheit mit der gleichen Begründung zur Ausbildung vorläufig zugelassen.

Ansprechpartner für Fragen des Beamten- und Dienstrechts ist Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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