Reaktivierung eines Beamten darf nicht von passendem Dienstposten abhängen

Ein Dienstherr muss dem Wunsch eines vorzeitig pensionierten Beamten, der wieder in das aktive Dienstverhältnis zurückkehren will, ohne Verzögerungen entsprechen. Er darf die Wiedereinsetzung nicht so lange hinauszögern, bis er eine geeignete – dem Statusamt des Beamten entsprechende – Stelle gefunden hat. Ansonsten riskiert er, Schadenersatz leisten zu müssen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor (Az.: 2 C 4.21 vom 15.11.2022). Das gilt allerdings nicht, wenn zwingende dienstliche Gründe gegen die Reaktivierung des Antragstellers sprechen. In diesem Zusammenhang muss der Dienstherr aber nur prüfen, „ob es an jeglicher zumutbaren Verwendungsmöglichkeit“ fehlt, so das BVerwG. In dem vorliegenden Fall hatte ein Studiendirektor, der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, wieder seine Berufung in das aktive Amtsverhältnis beantragt. Erst nach sieben Monaten wurde er reaktiviert, nachdem man für ihn eine Einsatzschule gefunden hatte. Den Schadenersatzanspruch zwischen den Ruhestandsbezügen und der Besoldung für den Zeitraum zwischen der Feststellung der Dienstfähigkeit und der Reaktivierung lehnte das Gericht aus anderen besonderen Gründen dieses Falls ab.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Berufsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Sophia von Hodenberg.

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