Regionalpläne verdrängen in ihrem Anwendungsbereich entgegenstehende Regelungen in Flächennutzungsplänen. Das geht jetzt aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hervor (Az.: 4 B 1535/17 vom 25. Januar 2018). In dem vorliegenden Fall hatte eine Kommune im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windkraftanlagen ausgewiesen, der von der Regionalversammlung beschlossene Teilregionalplan sah jedoch andere Vorranggebiete für den Windenergieausbau vor. Das Gericht entschied nun, dass die Festlegungen des Regionalplans maßgeblich sind. „Die Zielfestlegung im Regionalplan setzt sich als Bestandteil der übergeordneten Planung gegenüber einem zielwidrig gewordenen Flächennutzungsplan durch, denn das Anpassungsgebot des § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch richtet sich auch an die Flächennutzungsplanung“, heißt es in der Entscheidung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch Öffentliche Belange nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB stehen der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage nur entgegen, wenn die Vorhaben außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete errichtet werden sollen. Der entgegenstehende Flächennutzungsplan geht damit ins Leere. Rechtsanwalt Janko Geßner begrüßt die Entscheidung: „Sie klärt die bisher umstrittene Frage, ob ein – dem Regionalplan widersprechender – Flächennutzungsplan von der Genehmigungsbehörde noch beachtet werden muss. Das ist nicht der Fall; Ober sticht Unter.“
Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
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