Rückforderung der EEG-Vergütung kann für Anlagenbetreiber existenzbedrohend sein

Betreiber von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sind eigentlich schon seit 2009 verpflichtet, ihre PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden. Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Größe der Anlage, weshalb auch alle Hauseigentümer mit einer eigenen, kleinen PV-Anlage auf dem Dach eine Mitteilung an die Bundesnetzagentur abgeben müssen.

Sanktioniert wird eine Verletzung dieser Anzeigepflicht allerdings erst seit dem 01.01.2012. Hatte der Anlagenbetreiber demnach die Anmeldung unterlassen, droht ihm eine Teilrückforderung der erhaltenen Einspeisevergütung durch den örtlichen Netzbetreiber. Denn für PV-Anlagen, die nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet waren, hatte der Netzbetreiber nach den bis zum 31.07.2014 geltenden Regelungen nur den durchschnittlichen Börsenpreis im betreffenden Monat zu zahlen. Der lag jedoch deutlich unter der gesetzlichen Einspeisevergütung nach dem EEG. Erst mit der Erfüllung der Meldepflicht hatte der Anlagenbetreiber Anspruch auf Zahlung des vollen jeweiligen Einspeisetarifs nach dem EEG. Die Rückforderungen können daher mitunter – bei entsprechend großen PV-Anlagen – einen sechsstelligen Betrag ausmachen.

Auffassung der Bundesregierung zu existenzbedrohenden Rückforderungen

Dass die Rückforderungen der Netzbetreiber insbesondere für Landwirte, die auf ihren Ställen häufig größere Anlagen betreiben, existenzgefährdend sein können, hat jüngst auch den Bundestag beschäftigt. Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE wollten von der Bundesregierung wissen, wie diese die drohenden Rückforderungen gegen die Landwirte einschätze und ob sie ein Mitverschulden der Netzbetreiber sehe (Bundestagsdrucksache 18/3640).

Die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/3820) lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die drohenden Rückforderungen nach Ansicht der Bundesregierung in erster Linie ein Problem der Anlagenbetreiber sind. Die zeitnahe Erfassung aller PV-Anlagen und die starke Sanktionierung, die das EEG für das Unterlassen einer Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur vorsehe, seien erforderlich, um den geltenden Fördermechanismus des „atmenden Deckels“ wirksam umsetzen zu können. Eine rückwirkende Heilung des Meldeverstoßes sei daher nicht möglich.

Die Netzbetreiber seien nach § 57 Abs. 5 EEG 2014 sogar verpflichtet, überzahlte Beträge ausnahmslos zurückzufordern. Sie seien grundsätzlich auch nicht verpflichtet, Anlagenbetreiber auf ihre Meldepflicht hinzuweisen. Die Meldepflicht liege eindeutig im Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers. „Den Netzbetreibern trifft damit keine Hinweispflicht gegenüber dem Anlagenbetreiber.“ Ob Anlagenbetreiber gleichwohl möglicherweise wegen eines unterbliebenen Hinweises einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Netzbetreiber geltend machen können, „müssen im Zweifel die Zivilgerichte entscheiden“, so die Bundesregierung. Es sei jedoch „wünschenswert, dass der Netzbetreiber mit den Betroffenen Lösungen erarbeitet, die Härten bei der Rückabwicklung abmildern.“

Praxis der Netzbetreiber

Häufig lassen sich die örtlichen Netzbetreiber allerdings bereits vor der erstmaligen Auszahlung der Einspeisevergütung vom Anlagenbetreiber nachweisen, dass die Anlage auch bei der Bundesnetzagentur gemeldet ist. Manchen Netzbetreibern genügt eine entsprechende Eigenerklärung, andere verlangen eine Kopie der Meldebescheinigung der Bundesnetzagentur. Eine einheitliche Praxis der rund 800 Verteilnetzbetreiber, die es in Deutschland gibt, lässt sich nicht ausmachen.

Dabei kommt es leider durchaus vor, dass einzelne Netzbetreiber versuchen, den Beginn der Auszahlung der gesetzlichen Einspeisevergütung zu verzögern. Sei es unter Verweis auf bestimmte technische Anforderungen, die die Anlage angeblich nicht erfülle, sei es unter Verweis auf angebliche formale Nachweispflichten, die das EEG tatsächlich nicht verlangt.

Degression der Einspeisevergütung

Für den Förderbeginn entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 EEG). Das hat auch die Clearingstelle EEG noch einmal ausdrücklich bestätigt. Solange die Meldung bei der Bundesnetzagentur noch nicht erfolgt ist, ist die gesetzliche Vergütung zwar nach der seit dem 01.08.2014 geltenden Regelung sogar „auf null reduziert“ (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG). Dem Grunde nach besteht der Vergütungsanspruch in dieser Zeit aber.

Dies gilt es insbesondere im Hinblick auf die sogenannte Degression der Einspeisevergütung zu beachten, die ebenfalls neu geregelt wurde: Die Höhe der gesetzlichen Einspeisevergütung für Solarstrom wird von Monat zu Monat abgesenkt, regelmäßig um 0,5 Prozent zum Vormonat. Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen PV-Anlage ist der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers dann allerdings für die gesamte Förderdauer der jeweiligen Anlage fixiert. Auf die Höhe der Einspeisevergütung haben Verzögerungen bei der erstmaligen Auszahlung der Vergütung also keine Auswirkung.

 

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