Sechs Gebäude als untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils

Erst ab einer Anzahl von mindestens sechs Gebäuden, kann ein Ortsteil im Sinne des § 34 Baugesetzbuches (BauGB) existieren. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 2 N 70.16). In dem entschiedenen Fall hatte die Bauaufsichtsbehörde den Umbau eines Wochenendhauses nicht genehmigt, weil das Grundstück nach Ansicht der Behörde im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB lag und damit nicht bebaubar war. Dagegen klagte der Eigentümer und verlor. Das Gericht argumentierte, dass die vorhandenen anderen drei baulichen Anlagen keinen Ortsteil bildeten.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert, wonach eine Zahl von vier Wohngebäuden regelmäßig nicht die Ortsteileigenschaft besitzt. „Damit gibt es für die bauplanungsrechtliche Praxis gute Maßstäbe, anhand deren Außenbereichs- von Innenbereichsvorhaben abgegrenzt werden können“, sagt Rechtsanwältin Dr. Lisa Teichmann.

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