Sky Marshals: BGH bestätigt unentgeltliche Beförderungspflicht

Eine Fluggesellschaft mit Sitz in Deutschland muss die Kosten für den Einsatz von Bundespolizisten auf ihren Flügen tragen. Sie hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung und muss auch Steuern und Flughafengebühren für die so genannten Sky Marshals übernehmen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: III ZR 391/17) und die Entscheidungen des Landgerichts Potsdam und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestätigt . Das Luftfahrtunternehmen war zwar bereit, für die von Einsatzkräften belegten Sitzplätze keine eigenen Beförderungsentgelte zu erheben, jedoch wollte es für personenbezogene Zusatzkosten, wie etwa Steuern oder Abfertigungsgebühren ausländischer Flughäfen, entschädigt werden. Dagegen wehrte sich die beklagte Bundesrepublik Deutschland und bekam auch in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof Recht: Die vom Bundespolizeigesetz angeordnete Unentgeltlichkeit sei in einem umfassenden Sinne zu verstehen und schließt die Entschädigung für so genannte passagierbezogene Zusatzkosten aus. Dies sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und auch verhältnismäßig – der Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern komme den Luftfahrtunternehmen selbst zugute, weil er zu einem Sicherheitsgewinn und einer Risikominderung führt und die Unternehmen von gleichartigen eigenen Sicherungsmaßnahmen entlaste.

Ansprechpartner für das öffentliche Wirtschaftsrecht in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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