Sonderregeln für Bau(material)kostensteigerungen und Stoffpreisgleitklausel verlängert

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat die Sonderregelungen für den Umgang mit Bau(material)kostensteigerungen und für die Vereinbarungen von Stoffpreisklauseln (Formblätter 225/225a VHB) um weitere sechs Monate bis zum 30.06.2023 per Erlass vom 06.12.2022 verlängert. Dadurch sollen die durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Preissteigerungen bei wesentlichen Baumaterialien und im Hinblick auf möglich Lieferengpässe teilweise abgefangen und die Kalkulation für die Unternehmen etwas erleichtert werden. Das Bundesbauministerium hatte die Sonderregelungen zunächst befristet bis zum 30.06.2022 für Hochbaumaßnahmen eingeführt. Das Bundesverkehrsministerium erlies gleichlautende Regelungen auch für Tiefbaumaßnahmen. Es erfolgte dann eine Verlängerung der Sonderregelungen bis zum 31.12.2022. Gleichzeitig wurden Regelungen angepasst und das Formblatt 225a VHB eingeführt, das eine alternative Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel ermöglicht.

Die Erlasse des Bundesbauministeriums sowie des Bundesverkehrsministeriums sind über entsprechende Erlasse der Landesregierungen auch für Landesbaumaßnahmen sowie auf kommunaler Ebene anwendbar. Für Nordrhein-Westfalen ist insoweit mit einer Verlängerung des Erlasses vom 03.08.2022 der Ministerien der Finanzen sowie für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie zur Anwendbarkeit der Bundeserlasse ebenfalls bis zum 30.06.2023 zu rechnen. In Brandenburg existiert auf Landes- und Kommunalebene kein entsprechender Erlass. Die öffentliche Verwaltung in Brandenburg ist daher nicht verpflichtet, die Sonderregelungen anzuwenden; sie ist aber auch nicht daran gehindert.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M.mel., Rechtsanwältin Madeleine Riemer und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..

 

« zurück