Sozialversicherungsfreiheit bei Kindertagespflege während Randzeitenbetreuung

Für eine Tagespflegerin, die Kinder nur in den Randzeiten einer Kita betreut, müssen keine Sozialabgaben abgeführt werden. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 8 R 800/16 vom 19.09.2018). Geklagt hatte eine Kommune, die in ihrer Kindertagesstätte als Pilotprojekt eine Randzeitenbetreuung anbot. Sie hatte der beigeladenen Tagesmutter erlaubt, maximal fünf Kinder im Anschluss an die reguläre Kita-Öffnung in den Räumen der kommunalen Einrichtung zu betreuen. Vertragliche Grundlage der Randzeitenbetreuung war eine Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagesmutter.

Entscheidendes Kriterium für die Einordnung als selbstständige Tätigkeit war für das Gericht, dass die Tagesmutter nicht an Weisungen gebunden war. Dem Dienstvertrag lag keine arbeitsvertragstypische Vereinbarung zu Grunde, sondern die Beteiligten einigten sich auf ein Honorar. Auch war die Tagespflegerin nicht in die Organisation der Klägerin eingebunden, wie es bei einem typischen Arbeitsverhältnis üblich ist. Vielmehr war die Tätigkeit der Beigeladenen schon in zeitlicher Hinsicht klar abgegrenzt von der regulären Betreuungsleistung der Kita.

Im Anschluss an diese Entscheidung erging im Oktober 2018 eine weitere Entscheidung des gleichen Senats zur Frage der Statusfeststellung einer Honorarkraft. Darin stellte das Gericht die Sozialversicherungsfreiheit einer Seminarleiterin fest, die für den Freiwilligendienst einer international tätigen Hilfsorganisation Seminare durchführte.

Ansprechpartner für das Bildungsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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