Staatliche Finanzhilfen auch bei Zweifeln an der Gemeinnützigkeit

Das saarländische Bildungsministerium darf einer genehmigten Ersatzschule in freier Trägerschaft nicht die staatliche Finanzhilfe für ein neues Kalenderjahr verweigern – auch wenn Zweifel an der Gemeinnützigkeit bestehen. Das hat das Saarländische Verwaltungsgericht beschlossen und das Bildungsministerium zur Fortzahlung der staatlichen Finanzhilfe bis zum Ende des Schuljahres verpflichtet (Az.: 1 L 20/19 vom 04.02.2019).

Der von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Trägerverein hatte wegen Ausfalls des früheren Steuerberaters und Prüfungen des Finanzamtes Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für mehrere Jahre nachzuholen. Danach steht auch die Verlängerung der zuletzt für 2011 erteilten Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes im Raum. Um dem zuvorzukommen, hat das Bildungsministerium durch Bescheid die fehlende Gemeinnützigkeit des Trägervereins festgestellt und die Fortzahlung der staatlichen Finanzhilfe abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung einer dagegen zulässigen Klage schloss das Bildungsministerium aus und ordnete den sofortigen Vollzug an.

Das Verwaltungsgericht erklärte diese Vorgehensweise jedoch für nicht zulässig. Auch wenn die aktuelle fehlende Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamts Bedenken gegen die Gemeinnützigkeit des Trägervereins und die Fortzahlung der staatlichen Finanzhilfe aufwerfe, durfte das Bildungsministerium nicht außer Acht lassen, dass die Schülerinnen und Schüler das Schuljahr beenden können müssen. Da das Bildungsministerium  deren Interessen übersehen hatte, stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Trägervereins wieder her.

Ansprechpartner für das Bildungsrecht sind in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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