Stadt Tönisvorst scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Windkraft-Regionalplan

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde der Stadt Tönisvorst gegen den auf ihrem Stadtgebiet geltenden Windkraft-Regionalplan zurückgewiesen (Az.: VerGH 10/9 vom 01.12.2020). Die Stadt hatte im Jahr 2006 einen Flächennutzungsplan aufgestellt, der Windkonzentrationszonen an anderer Stelle vorsieht und Windräder im übrigen Planungsraum des Stadtgebietes ausschließt. Auf dieser Ausschlussfläche laut Flächennutzungsplan liegt nun jedoch die im Jahr 2018 im Regionalplan Düsseldorf festgelegte Vorranggebietsfläche Windenergienutzung. Die Stadt sah sich deshalb in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt.

Ihre Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster hatte jedoch keinen Erfolg. Die Richter konnten keine nachhaltige Störung einer konkreten örtlichen Planung erkennen, da die Stadt an der Stelle des Vorranggebietes lediglich landwirtschaftliche Nutzflächen im Flächennutzungsplan darstellt. Darüber hinaus habe die Stadt bei ihrer Flächennutzungsplanung selbst rechtliche Fehler gemacht. Auch werde die Stadt durch eine zusätzliche Öffnung von lediglich 13 Hektar für die Nutzung der Windenergie nicht nachhaltig in ihrer Entwicklung gestört. Das überörtliche Interesse am Klima- und Umweltschutz rechtfertige zudem die regionalplanerische Festlegung des Vorranggebietes, argumentierten die Richter. Die Stadt werde somit nicht übermäßig belastet.

„Der Verfassungsgerichtshof hat eine wegweisende Entscheidung getroffen. Er hat wichtige Fragen im Verhältnis zwischen kommunaler Bauleitplanung und Regionalplanung im Bereich Windenergienutzung geklärt“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Es sei jedoch zu beachten, dass sich die Regionalplanung in Nordrhein-Westfalen regelmäßig darauf beschränkt, Vorranggebiete für die Windenergie auszuweisen und auf die in anderen Bundesländern übliche Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Plangebiet verzichtet. Das Urteil könne deshalb nicht ohne Weiteres auf andere Bundeslänger übertragen werden.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.

 

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