Stadtportal darf nicht kommerziell sein

Gemeinden müssen sich in ihren Publikationen auf Sachinformationen beschränken. Diese dürfen keine wertenden oder meinungsbildenden Elemente enthalten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor (Az.: 6 U 6754/20 vom 30.09.2021). In dem vorliegenden Fall hatten mehrere Münchner Zeitungsverlage gegen das Münchner Stadtportal muenchen.de geklagt – mit Erfolg nun auch in der zweiten Instanz. Nach Ansicht des OLG sei das Stadtportal zu presseähnlich. Es enthalte darüber hinaus zu viel Werbung. Eine kommunale Webseite dürfe keinen kommerziellen Charakter haben und sollte als staatliche Publikation klar erkennbar sein, so die Richter. Sie störten sich auch an den vielen Hinweisen auf Shopping und Restaurant-Empfehlungen auf der Webseite. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, es wurde Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. „Gemeinden sollten mit journalistischen Inhalten bei ihrem Internetauftritt zurückhaltend sein, denn die Informationsfunktion liegt bei der unabhängigen Presse“, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Kommunalrechts sowie des Datenschutz- und Informationszugangsrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

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