Städte und Gemeinden in der Verantwortung: Vollzug der Rechtsverordnung des Landes Brandenburg zur Corona-Krise

Das Land Brandenburg hat umfassende Regelungen erlassen, um der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus entgegenzuwirken (Rechtsverordnung vom 17. März 2020). Sowohl für Landkreise und kreisfreie Städte als auch für die Gemeinden ergeben sich daraus vielfältige Aufgaben. Zwar sind die Gesundheitsämter der Landkreise und der kreisfreien Städte nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig für die Maßnahmen. Den unmittelbaren Vollzug der Rechtsverordnung hat jedoch das Land Brandenburg in erster Linie in die Hände der Kommunen gelegt. Im Rahmen der Gefahrenabwehr müssen sie dafür sorgen, dass Verstöße gegen die Rechtsverordnung verhindert oder beseitigt werden – gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei und der Gesundheitsämter.

Die Verordnung regelt weite Bereiche des öffentlichen Lebens:

• Untersagt sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen mit mehr als 50 Teilnehmern.

• Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Das gilt ebenfalls für Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen sowie für Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks Vergnügungsstätten.

• Auch Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnlichen Einrichtungen müssen ihren Betrieb für den Publikumsverkehr einstellen. Das betrifft zum Beispiel Badeanstalten, Sportstätten und -betriebe sowie Spielplätze.

• Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen sind vorübergehend verboten.

• Gaststätten dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Sie dürfen frühestens um 6 Uhr öffnen und müssen spätestens um 18 Uhr schließen. Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen für den Publikumsverkehr gänzlich geschlossen bleiben. Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu notwendigen Zwecken und nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

• Andere Bestimmungen gelten für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Die Task Force Corona unserer Praxis ist Ansprechpartnerin für öffentliche Aufgabenträger bei der Bewältigung dieser aktuellen rechtlichen und administrativen Herausforderungen.

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