Stasiakten bleiben für Gemeindevertreter verschlossen

Stasi-Unterlagen, die zur Überprüfung bei einer von der Gemeindevertretung extern gebildeten Kommission liegen, sind für Dritte tabu. In diesem Fall ist der Bürgermeister nicht verpflichtet, einem Mitglied der Gemeindevertretung Akteneinsicht in die Stasi-Unterlagen zu gewähren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hervor (Az.: 4 K 1097/13). In dem vorliegenden Fall hatte ein Gemeindevertreter den von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Bürgermeister einer brandenburgischen Gemeinde verklagt, weil dieser ihm die Auskunft und die Einsicht in die Unterlagen des Stasibeauftragten über Mitglieder der Gemeindevertretung verweigert hatte. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht jetzt entschied. Denn die Gemeindevertretung hatte eine ehrenamtlich tätige Kommission mit der Überprüfung der Stasi-Vergangenheit ihrer gewählten Vertreter und des Bürgermeisters beauftragt. Dem Bürgermeister fiel lediglich die Aufgabe zu, die verschlossenen Akten an die zuständige Kommission weiterzuleiten, insofern konnte er auch keine Auskünfte über die Inhalte der Akten abgeben. „Das Akteneinsichtsrecht des Gemeindevertreters nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (§ 29 BbgKVerf) ist ganz klar darauf ausgerichtet, die Verwaltung und den Bürgermeister, nicht jedoch die Gemeindevertretung selbst zu kontrollieren“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück. „In der Praxis gibt es dennoch immer wieder Auseinandersetzung, inwieweit der Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht tatsächlich reicht.“

 

Ansprechpartner für Fragen des Kommunalrechts wie des Informationsfreiheits- und Datenschutzrechtes ist in unserer Praxis unter anderem Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

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