Streit über isolierte Anfechtung beigelegt

Der 4. und 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) haben ihren Streit um die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen in einem Verwaltungsakt beigelegt. Danach kann nun auch eine Nebenbestimmung isoliert angefochten werden, wenn der übrige Verwaltungsakt als solcher rechtswidrig ist. Das gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass der Wegfall der angefochtenen Nebenbestimmung nicht der Grund für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ist. Bislang hatte der 8. Senat die Auffassung vertreten, dass eine isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung nur dann möglich ist, wenn der übrige Verwaltungsakt insgesamt rechtmäßig ist. Der 4. Senat hat hingegen argumentiert, dass es bei der Prüfung der Nebenbestimmung vielmehr darauf ankomme, ob es zwischen Nebenbestimmung und Verwaltungsakt einen Zusammenhang gebe, der die isolierte Anfechtung ausschließe. Es komme nicht darauf an, „ob der verbleibende Verwaltungsakt über die in Zusammenhang mit der Nebenbestimmung stehenden rechtlichen Anforderungen hinaus in jeder Hinsicht rechtmäßig ist oder ein Anspruch auf seinen Erlass besteht.“

Bedeutung hat dies etwa bei erteilten Baugenehmigungen und deren Nebenbestimmungen. Ist etwa eine Befristung der Genehmigung rechtswidrig, kommt es nunmehr nicht darauf an, ob die Baugenehmigung bauplanungsrechtlich überhaupt hätte erteilt werden dürfen. Für die Adressaten eines Verwaltungsaktes bedeutet die Beilegung des Streits zwischen den Senaten des BVerwG damit eine Rechtsschutzerleichterung, denn sie müssen nun nicht mehr die Last für sonstige Mängel des Verwaltungsaktes tragen. Sie können sich fortan darauf beschränken, die für sie belastende Nebenbestimmung anzufechten. „Das Schicksal des rechtswidrigen Rest-Verwaltungsakts liegt nunmehr in den Händen der Behörde. Sie muss entscheiden, ob sie ihn zurücknimmt oder widerruft.“, sagt Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert. „Tut sie dies, steht den Adressaten des Verwaltungsaktes der Vertrauens- oder Vermögensschutz des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu. Rücknahme oder Widerruf des übrigen Verwaltungsaktes durch die Behörde sollten daher von den Adressaten genau geprüft werden.“, so Dombert.

Ansprechpartner für Fragen des öffentlichen Baurechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert.

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