Für Streitigkeiten über die Erhöhung des Schulgeldes an einer europäischen Schule sind nicht die deutschen Gerichte zuständig, sondern eine eigens eingerichtete Beschwerdekammer. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem aktuellen Beschluss klargestellt (Az.: 2 BvR 1961/09 vom 24.07.2018). Es erklärte die Verfassungsbeschwerde von Eltern, deren Kinder an der Europäischen Schule in Frankfurt am Main unterrichtet werden, für unzulässig. Sie hatten gegen eine Erhöhung der Schulgebühren um mehr als 30 Prozent geklagt.
Nach Auffassung des BVerfG ist für Entscheidungen des Obersten Rates die Beschwerdekammer ausschließlich erst- und letztinstanzlich zuständig, dies gelte auch für den Streit um das Schulgeld. Wenn der deutsche Gesetzgeber Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Einrichtungen wie die EU überträgt, muss er dafür sorgen, dass ein Minimum an Grundrechtsschutz sichergestellt ist. Dazu gehört auch ein wirkungsvoller und lückenloser Rechtsschutz. Mit der Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 24 Absatz 1 Grundgesetz gehe nicht nur die Möglichkeit einher, die Rechtsprechungsaufgabe auf die supranationale Einrichtung zu übertragen, sondern auch die Befugnis, den Zugang zu deutschen Gerichten insoweit auszuschließen.
Da die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen genüge, hat das BVerfG sie als unzulässig verworfen. Die Eltern konnten nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht darlegen, warum die deutsche Gerichtsbarkeit über den Fall entscheiden oder das deutsche Zustimmungsgesetz, das die Rechte auf die europäische Schule überträgt, verfassungswidrig sein soll. Aus der Begründung der Beschwerdeführer gehe auch nicht hervor, dass der Oberste Rat der europäischen Schule keinen wirkungsvollen Rechtsschutz sichergestellt habe.
Die Europäische Schule ist eine von derzeit 13 Europäischen Schulen, die gemeinsam von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der EU gegründet wurde, um Kindern von Eltern, die in europäischen Institutionen arbeiten, einen Unterricht in der Muttersprache zu ermöglichen. Die Europäischen Schulen stehen aber auch sonstigen Kindern offen; diese müssen für den Schulbesuch jedoch ein Schulgeld entrichten, welches durch den Obersten Rat der Europäischen Schulen jährlich festgesetzt wird.
Ansprechpartner für alle Fragen des Bildungsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
« zurück