Stuttgart 21: Bahn darf oberirdische Gleise zurück bauen

Die Deutsche Bahn AG muss die Infrastruktur im bislang genutzten oberirdischen Kopfbahnhof in Stuttgart nicht anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Verfügung stellen. Sie kann sie zurück bauen, wenn der neue unterirdische Bahnhof in Betrieb genommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden (Az.: 3 C 21.16 vom 05.07.2018). Geklagt hatte ein Unternehmen, das die oberirdischen Anlagen weiter betreiben wollte. Es argumentierte im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Einstellung des Verkehrs auf den oberirdischen Strecken um eine Stilllegung im Sinne des § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) handele. Dies hätte zur Folge, dass diese Anlagen Dritten zur Übernahme angeboten werden müssten, bevor sie stillgelegt werden dürften. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Auffassung nicht. Durch die Verlegung in den Tiefbahnhof werden keine Strecken stillgelegt. Entscheidend sei die Verkehrsfunktion des Bahnhofs als Ganzes. Anfangs- und Endpunkte der Strecken bleiben weiterhin der Stuttgarter Hauptbahnhof als Durchgangsbahnhof. Dabei sei es nach Ansicht des Gerichts irrelevant, ob alle Gleis- oder Bahnhofsanlagen weiter bestehen bleiben. Auch sei bislang nicht ersichtlich, ob es überhaupt zu einer mehr als geringfügigen Minderung der Streckenkapazitäten komme. „Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu begrüßen“, stellt Rechtsanwältin Dr. Lisa Teichmann fest. „Das Gericht hat § 11 AEG pragmatisch ausgelegt und ermöglicht somit eine den Erfordernissen in der Praxis gerechte Handhabung von Streckenstilllegungen.“

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