Dienstherr muss schnell rügen
Bei Verdacht auf ein Dienstvergehen muss der Dienstherr zügig ein Disziplinarverfahren einleiten. Anderenfalls ist sein Zögern mildernd bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Das geht aus einem aktuellen Urteil …
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