Tattoo-Verbot nur mit gesetzlicher Grundlage

Über Tätowierungsverbote im Polizeidienst wird derzeit bundesweit vor den Gerichten gestritten. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeidienst nicht wegen seines sichtbaren, aber inhaltlich nicht zu beanstandenden Tattoos abgelehnt werden darf. Dafür sei grundsätzlich ein Gesetz notwendig, welches das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten regelt, urteilten die Richter (Az.: 4 S 36.18 vom 28.08.2018). Eine solche Regelung gibt es aber derzeit im Land Berlin nicht. Nach Auffassung der Richter kann deshalb an der bisherigen Verwaltungspraxis auch nicht übergangsweise festgehalten werden. „Die sichtbaren Tätowierungen des Antragstellers seien nicht derart auffällig oder gar anstößig, dass im jetzigen Zeitpunkt, in dem sich ein Ergebnis der noch zu führenden parlamentarischen Debatte nicht einmal in seinen Grundzügen abzeichne, mit einem zukünftigen Verbot solcher Tätowierungen mit hinreichender Sicherheit zu rechnen wäre“, heißt es in der Pressemitteilung. Die Richter bestätigten damit die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin und wiesen die Beschwerde der Polizei Berlin zurück.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.

 

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