Therapeutenliste darf nicht diskriminierend sein

Wenn Träger der öffentlichen Jugendhilfe ratsuchenden Eltern Therapeuten für ihre Kinder empfehlen, dürfen sie sich nicht auf eine bestimmte Auswahl beschränken. Das geht aus einem Klageverfahren hervor, das jetzt vor dem Verwaltungsgericht Potsdam endete. Geklagt hatte eine Lerntherapeutin, weil der öffentliche Jugendhilfeträger auf einer Therapeutenliste zur Behandlung von Leserechtschreibschwäche und Dyskalkulie nur solche Anbieter aufführte, die mit dem Jugendamt eine vorformulierte Leistungs- und Entgeltvereinbarung abgeschlossen hatten.

Das Verwaltungsgericht bezweifelte in der mündlichen Verhandlung, dass diese Therapeutenliste und der Ausschluss der Klägerin rechtmäßig ist. Nach Auffassung des Gerichts stellt diese Beschränkung einen unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sowie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) dar. Damit schließt es sich einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 12 ZB 12.1351 vom 20.03.2014) an. Ein Urteil konnte der Beklagte nur durch Abgabe der Erklärung abwenden, keine Liste mehr mit Therapieinstituten zur Behandlung von Legasthenie und Dyskalkulie zu verwenden und keine konkreten Therapieempfehlungen an Eltern herauszugeben. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Ansprechpartner für alle Fragen zum Bildungsrecht sind in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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