Das Bundesverfassungsgericht hat die Verpackungssteuer der Stadt Tübingen für verfassungskonform erklärt (Az.: 1 BvR 1726/23 vom 27.11. 2024). Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht (Link: https://www.dombert.de/verpackungssteuer-in-tuebingen-ist-rechtmaessig/) vertritt auch das Bundesverfassungsgericht die Ansicht, dass es sich bei der im Jahr 2022 eingeführten Steuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck um eine örtliche Verbrauchssteuer nach des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz handele. Dafür habe die Stadt die Gesetzgebungskompetenz. Damit blieb der Franchise-Nehmer einer McDonald-Filiale auch mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglos. Wie das Bundesverfassungsgericht ausführt, knüpft die Verpackungssteuersatzung der Stadt daran an, dass die Speisen, die in den Einwegverpackungen abgegeben werden, unmittelbar an Ort und Stelle verzehrt werden. Damit sei der erforderliche Ortsbezug des Verbrauchs hergestellt. Die Verpackungssteuer Tübingen steht nach Ansicht auch nicht im Widerspruch zu bundesgesetzlichen Regelungen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts werde zwar die Berufsfreiheit des Schnellrestaurant-Betreibers berührt, aber nicht „unzumutbar beeinträchtigt.“
Ansprechpartnerin für abfallrechtliche Fragen in unserer Praxis ist Rechtsanwältin Izabela Bochno.
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