Uckermarkleitung darf gebaut werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat grünes Licht für den Bau der Uckermarkleitung gegeben und die erneute Klage einer Umweltschutzvereinigung abgewiesen (Az.: 4 A 13.20 vom 05.07.2022). Die Kläger hatten den Planfeststellungsbeschluss dieser geplanten Höchstspannungsfreileitung angegriffen, weil sie Beeinträchtigungen für Vogelschutzgebiete befürchten. So verlaufen mehrere Teilstrecken der Uckermarkleitung entweder innerhalb oder zumindest in der Nähe von Europäischen Vogelschutzgebieten. Weil diese möglichen Beeinträchtigungen zuvor nicht ausreichend untersucht worden waren, hatte das Bundesverwaltungsgericht den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2014 für rechtswidrig erklärt. In dem überarbeiteten Plan holte die Behörde diese Prüfung nun nach, kam aber zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes sowie eine erhebliche Gefährdung bestimmter Wasservögel in dem Vogelschutzgebiet „Unteres Odertal“ nicht gegeben seien. Für zwei weitere Vogelschutzgebiete konnten hingegen erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden.

Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht die nachgebesserte Planfeststellung bestätigt. Die Behörde durfte den Bau der Freileitung über die Ausnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz, nach der Vorhaben aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen dürfen (§ 34 Abs. 3 BNatSchG), genehmigen, so das Gericht. Ein Erdkabel – wie von den Umweltschützern gefordert – sei keine Alternative. Die Errichtung dieser Kabel habe der Gesetzgeber nur auf wenige Pilotvorhaben beschränkt.

Ansprechpartner für rechtliche Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Jan Thiele.

 

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