Überprüfung von Kita-Gebührensatzung: Keine Klarheit über Antragsbefugnis der Eltern

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus für teilweise unwirksam erklärt (Az.: 6 A 9.17 vom 29.03.2019). In dem Fall ging es um die Gebührentabelle für die Betreuung in Horten, die von der Stadt Cottbus betrieben werden. Die Richter kritisierten, dass die Stadt nicht beachtet habe, dass die Zuschüsse der örtlichen Jugendhilfe zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals bei der Gebührenkalkulation abzuziehen seien. So schreibt es das Brandenburgische Kita-Gesetz vor. Das gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der öffentliche Jugendhilfeträger als kreisfreie Stadt den Hort selbst betreibt. Insgesamt hatten sich sieben Familien im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die Kita-Gebührensatzung der Stadt gewandt. Das Oberverwaltungsgericht gab aber nur dem Antrag der Familie statt, deren Kind den Hort der Stadt Cottbus besuchte. Die anderen Anträge wies es zurück, weil in diesen Fällen die Kinder in Einrichtungen freier Träger betreut wurden, für die die Satzung der Stadt weder unmittelbar noch mittelbar galt, so die Entscheidung der Richter.

Genau die gegenteilige Auffassung scheinen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts zu vertreten, wie aus einem Beschluss vom gleichen Tage hervorgeht (Az.: 5 CN 1.18 vom 29.03.2019): In einer Gemeinde in Niedersachsen hatten sich die Eltern eines Sohnes, der einen evangelischen Kindergarten besucht, gegen die kommmunale Kita-Gebührensatzung in einem Normenkontrollverfahren gewandt. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob sie überhaupt antragsbefugt sind, weil das Kind in einer freien und nicht in einer kommunalen Kita betreut wird. Anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der obigen Entscheidung hielt das Bundesverwaltungsgericht den Antrag für zulässig. Es wies jedenfalls die Revision zurück, mit der die Gemeinde den Antrag der Eltern ablehnen wollte. In dem entschiedenen Fall war der kirchliche Träger aufgrund eines Betriebsführungsvertrags mit der Kommune zur Anwendung der kommunalen Gebührensatzung verpflichtet. Dieser Fall weist insoweit Parallelen zur Situation der freien Kita-Träger in Potsdam auf. Auch diese waren zur Übernahme der Kita-Gebührensatzung der Landeshauptstadt gezwungen. Aufgrund einer fehlerhaften Beitragskalkulation der Stadt fordern Eltern von den Trägern nun die Rückerstattung überzahlter Elternbeiträge.

Ansprechpartner für das Bildungsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Schulte zu Sodingen.

 

 

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