Umsetzung des BTHG in Mecklenburg-Vorpommern verfassungswidrig

Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Land Mecklenburg-Vorpommern ist verfassungswidrig. Das hat jetzt das Landesverfassungsgericht in Greifswald entschieden (Az.: 2/19,3/19,1/20 vom 19.08.2021). Beim BTHG handelt es sich um ein umfassendes Gesetzespaket des Bundes, das für Menschen mit Behinderung viele Verbesserungen vorsieht. Gegen die damit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen haben der Landkreis Ludwigslust-Parchim, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert, und die beiden kreisfreien Städte Rostock und Schwerin geklagt – mit Erfolg. Die Landesverfassungsrichter sahen das Konnexitätsprinzip, wonach die Staatsebene, die für eine Aufgabe verantwortlich ist, auch die Finanzierung übernehmen muss, verletzt. Dabei gehe es aber nicht allein um die Erstattung der Mehraufwendungen durch das Land. „Wenn das Land bei der Umsetzung des BTHG Aufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte überträgt, muss es diese Kosten detailliert kalkulieren und dann auch erstatten“, erklärt Dombert. Eine grobe Schätzung der zukünftigen Mehrbelastungen reiche dafür nicht aus, stellte das Gericht klar. Der Landesgesetzgeber hat nun bis Ende 2022 Zeit, eine Kalkulation aufzustellen, die dann auch für den gesamten Zeitraum rückwirkend gelten soll.

Prof. Dr. Matthias Dombert hat das Urteil für den den Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern zusammengefasst. Den Beitrag sehen Sie hier 

Ansprechpartner für alle verfassungsrechtlichen Fragen der Kommunalfinanzierung in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Matthias Dombert und Dr. Dominik Lück sowie Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.

 

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