Überwachungsbehörden dürfen ohne vorherige Ankündigung ein Sonderabfalllager kontrollieren. Sie dürfen zu Dokumentationszwecken auch auf dem Gelände fotografieren. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Az.: 7 C 1.22 – Urteil vom 09.11.2022). Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) sind Betreiber von Sonderabfallanlagen dazu verpflichtet, den zuständigen Behördenmitarbeitern Zutritt zu gewähren und Prüfungen zuzulassen. Diese Duldungspflicht setzt keine Ankündigung voraus. Auch seien solche unangekündigten Kontrollen verhältnismäßig, entschied das BVerwG im Revisionsverfahren und folgte damit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.: 8 A 513/19 vom 30.11.2021).
Ansprechpartner für rechtliche Fragen des Umwelt- und Abfallrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele und Rechtsanwältin Izabela Bochno.
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