Uneinigkeit über die Rückkehr zum Präsenzunterricht in allen Stufen

Dürfen einzelne Jahrgangsstufen vom Präsenzunterreicht ausgeschlossen werden? Mit dieser Frage haben sich jetzt zwei Gerichte beschäftigt, kommen aber zu ganz unterschiedlichen Entscheidungen. In Berlin erklärte das Verwaltungsgericht den Ausschluss einzelner Jahrgänge vom Präsenzunterricht im Wechselmodell für gleichheitswidrig (Az.: VG 3 L 51/21, 57/21, 58/21, 59/21, 60/21, 61/21 und 62/21 vom 10.03.2021). Es gab damit den Anträgen von Gymnasiasten der Jahrgangsstufe 7 und 9 im Eilverfahren teilweise Recht. Die Richter hielten die Regelung in der Corona-Verordnung, nach der nur Grundschüler der Stufen 1 bis 6 und Abschlussjahrgänge (ab Klasse 10) in der Schule in halbierter Klassenstärke unterrichtet werden dürfen, für rechtswidrig. Da der Präsenzunterricht auch den Jahrgangsstufen 5,6 und 11 offen stehe, trage der Verweis auf fehlende Abschlussprüfungen nicht, so das Gericht. Auch das Argument eines mutmaßlich geringen Ansteckungsrisiko jüngerer Schüler greife nicht, da die Schüler der Jahrgangsstufen 7 und 9 älter als 10 Jahre sind. Nach dieser Entscheidung muss nun auch für die mittleren Stufen die Möglichkeit bestehen, im Einzelfall den Wechselunterricht zu ermöglichen. Die Entscheidung gilt vorerst nur für die Antragsteller.

Dagegen konnten die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster in der Coronaverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkennen (Az.: 13 B 250/21 vom 11.03.2021). Sie hielten es für sachlich gerechtfertigt, wenn Schüler der unteren Jahrgänge und Schüler von Abschlussklassen Präsenzunterricht erhielten, die anderen Jahrgänge für einen begrenzten Zeitraum hingegen nicht. Denn während die jüngeren Schüler mit den digitalen Lernmethoden überfordert seien, drohten den älteren Schülern auf lange Sicht Nachteile und Bildungsungerechtigkeiten, wenn sie unter den erschwerten Pandemiebedingungen weiter im Distanzunterricht lernen und dann ihre Prüfungen ablegen müssten. In dem vorliegenden Fall hatten Fünft- und Siebtklässler erreichen wollen, dass sie wieder in die Schule zum Unterricht zurückkehren dürfen.

Ansprechpartner für Fragen des Schulrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Luisa Wittner.

 

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