Dem Betrieb einer Windkraftanlage im brandenburgischen Wandlitz kann nicht die von der betroffenen Gemeinde erlassene Veränderungssperre entgegengehalten werden. Auch ist es wenig wahrscheinlich, dass durch die Windräder streng geschützte Vogelarten wie der Schreiadler, Rotmilan oder Schwarzstorch getötet oder vergrämt würden. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg hervor (AZ.: OVG 11 S 50.15).
Wie schon die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), hielt das OVG die Veränderungssperre für unwirksam, weil nicht erkennbar sei, welche konkreten Planungsabsichten die Gemeinde im Plangebiet überhaupt verfolge. Es sei anzunehmen, dass es der Gemeinde gar nicht um „die Deckung eines aktuellen Planungsbedarfs, sondern vielmehr um die Verhinderung der Windkraftanlage“ gehe, so das Gericht. Damit folgte es der Argumentation von DOMBERT Rechtsanwälte, die den Betreiber der Windkraftanlage als Beigeladene vertreten haben.
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