Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einer Mutter einen Schadenersatz für ihren Verdienstausfall von 23.000 Euro zugesprochen, weil ihr kein zumutbarer Kita-Platz angeboten worden war (Az.: 13 U 436/19 vom 28.05.2021). Der Landkreis sei als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Kita-Plätzen vorzuhalten, argumentierte das OLG. „Diese Pflicht bestehe auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der beklagte Landkreis sei aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen“, heißt es in der Pressemitteilung. Darüber hinaus müssen die Plätze dem konkreten individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Der zuständige Landkreis wies einen Betreuungsplatz nach, der zum Wohnort 30 Minuten und bis zum Arbeitsplatz der Mutter 56 Fahrminuten entfernt lag. Dies sei nach Ansicht des OLGs unzumutbar und löse einen Schadenersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung aus. Ähnlich entschied auch das Brandenburgische OLG in drei Fällen im Jahr 2020 .
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter Az. III ZR 91/21 eingelegt worden.
Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Rechtsanwältin Franziska Wilke und Rechtsanwältin Luisa Wittner.
« zurück