Verbindliche kommunale Bedarfsplanung bei Pflegeeinrichtungen in NRW ist verfassungsgemäß

Die verbindliche kommunale Bedarfsplanung im Land Nordrhein-Westfalen im Bereich stationärer oder teilstationärer Pflegeeinrichtungen ist verfassungsgemäß. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen hervor (Az.: 2 K 5676/17 vom 17.11.2020). Geklagt hatte eine Betreibergesellschaft von Pflegeeinrichtungen, weil sie sich durch die verbindliche Bedarfsplanung der Städteregion Aachen in ihrer Berufsfreiheit verletzt sah – allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht erkennt zwar, dass die verbindliche Bedarfsplanung die Einrichtungsträger in ihrer Berufsausübungsfreiheit berührt, hält aber die damit verbundenen Belastungen durch vernünftige Zwecke des Gemeinwohls für gerechtfertigt. So ermöglicht die verbindliche Pflegeplanung den Kreisen und kreisfreien Städten, die Orte aufzuzeigen, in denen ein Bedarf an Pflegeeinrichtungen auch tatsächlich besteht.

Nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW müssen die Kreise und kreisfreien Städte alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme der vorhandenen Angebote für ältere und pflegebedürftige Menschen feststellen, ob dieses Angebot qualitativ und quantitativ ausreichend ist und ob und welche Maßnahmen zur Erweiterung, Verbesserung oder Weiterentwicklung erforderlich sind. Wird ein Bedarf an Pflegeplätzen ermittelt, folgt ein Ausschreibungsverfahren. Im Rahmen dessen können Träger ein konkretes Angebot zur Eröffnung einer neuen Pflegeeinrichtung abgeben. Die Kommune fördert die ausgewählte Einrichtung, indem die  Heimbewohner bei entsprechenden Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen Pflegewohngeld erhalten, das die in den Heimkosten enthaltenen Investitionskosten deckt.
“Die Entscheidung bestätigt, dass die kommunalen Entscheidungsträger in den Kreisen und kreisfreien Städten von der Möglichkeit Gebrauch machen können, zur besseren politischen Steuerung eine verbindliche kommunale Bedarfsplanung zu beschließen, was bisher in NRW eher die Ausnahme ist“, stellt Rechtsanwalt Dr. Ralf Niermann fest. So wählen von den 53 Kreisen bzw. kreisfreien Städten in NRW bislang 30 Gebietskörperschaften die unverbindliche Bedarfsplanung, die übrigen 23 Körperschaften haben dagegen durch Beschluss im Kreistag bzw. Stadtrat eine verbindliche Planung eingeführt.

Gegen das Urteil kann Berufung beim OVG Münster eingelegt werden.

Ansprechpartner für rechtliche Fragen der Pflegeplanung in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwalt Dr. Ralf Niermann.

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