Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einweg-Plastikprodukten und Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoff

Am 03.07.2021 treten die Einwegkunststoffverbotsverordnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung in Kraft. Beide dienen der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904. Ziel ist die Reduzierung des Verbrauchs von bestimmten Plastikprodukten zum effizienteren Umgang mit der Kunststoff-Ressource. Ferner soll das achtlose Wegwerfen von Plastikverpackungen in die Umwelt – sog. „Littering“ – minimiert werden.

Plastikprodukte, für die umweltfreundlichere Alternativen existieren, sind damit ab Juli 2021 europaweit verboten. Betroffen sind Kunststoffprodukte, Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen sowie aus biobasierten bzw. biologisch abbaubaren Kunststoffen. Einwegbesteck und -teller, Wattestäbchen, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff ebenso wie „to-go“ Becher sowie Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter aus Styropor dürfen bald nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Die Verbote sind bußgeldbewehrt. Bestehende Lagerbestände dürfen aber noch zum Verkauf angeboten werden.

Für Plastikartikel, die derzeit noch nicht verboten sind, besteht dagegen ab Juli 2021 eine Kennzeichnungspflicht. Die Verpackungen plastikhaltiger Produkte müssen dann einen Warnhinweis enthalten. Die Verbraucher sollen dadurch zum bewussten Umgang mit Plastik animiert werden.

Ansprechpartnerin für Fragen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwältin Izabela Bochno.

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