Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen eine Vorschrift im nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) für unzulässig erklärt (Az.: 30/19 vom 27.08.2019). In dem Verfahren ging es um die Beitragsfreiheit in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege vor der Einschulung. Sie besteht nach dem KiBiz NRW (§ 23 Abs. 3 ) für ein Kind, das am 01.08. des Folgejahres schulpflichtig wird, für das gesamte Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht. Bei so genannten Kann-Kindern, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, gilt jedoch die Beitragsfreiheit erst ab dem 01.12. (§ 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz NRW). Gegen den entsprechenden Festsetzungsbescheid legten die Eltern eines „Kann-Kindes“ Widerspruch bei der Behörde ein und griffen zugleich per Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen die entsprechende gesetzliche Regelung an – allerdings ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter waren sie als Beschwerdeführer nicht durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, da die Vorschrift im KiBiz eine weitere Entscheidung auf kommunaler Ebene über die Erhebung von Elternbeiträgen voraussetzt. Daher erklärten sie die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
Ansprechpartner für das Kitarecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Professor Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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