Verfassungsbeschwerden gegen Zuzahlungsbeschränkungen in Berliner Kita-Gesetz unzulässig

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Berlin wird sich vorerst nicht mit der Kita-Finanzierung beschäftigen. Die Verfassungsbeschwerden eines Kita-Trägers sowie von mehreren Eltern gegen das Berliner Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) hat das Verfassungsorgan als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH 182/18, 183/18, 184/18 vom 25.09.2019).

Die Beschwerdeführer hatten die im Land Berlin seit dem 01.09.2018 geltenden Beschränkungen für Zuzahlungen von Eltern zur Kindertagesbetreuung angegriffen. Der Landesgesetzgeber hatte die Vielfalt an Betreuungsangeboten und damit das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern eingeschränkt. In der „Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen“ kürzte die für Kindertagesbetreuung zuständige Senatsverwaltung zusätzlich die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen, die die Eltern für Zusatzleistungen zu sogenannte Zusatzzahlungen heranzogen. Danach dürfen Kita-Träger in Berlin neben der nur 94-prozentigen Erstattung von Betriebskosten durch das Land von Eltern lediglich Zuzahlungen von monatlich 90 € pro Platz für besondere Zusatzangebote erheben.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs Berlin muss der Kita-Träger die streitigen Fragen, wie zur Angemessenheit der Höhe der erlaubten Zuzahlungen, vorab vor den Fachgerichten klären lassen. Zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den gerügten Verfassungsverstößen kam der Verfassungsgerichtshof nicht. Er hat insbesondere nicht erklärt, dass das geänderte KiFöG verfassungskonform ist. Angesichts der akuten finanziellen Auswirkungen der Zuzahlungsbeschränkungen sind jedoch bereits Klagen von mehreren Kita-Trägern beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig.

Ansprechpartner für das Kitarecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Professor Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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