Nacherhebung bei der Vergnügungssteuer

Eine Vergnügungssteuer, die durch bestandskräftigen Bescheid zu niedrig festgesetzt wurde, kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nacherhoben werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg klargestellt (Az.: 9 LA 40/17 vom 27.04.2017). Die Klägerin, eine Aufstellerin von Geld-Spielautomaten in Spielhallen und Gaststätten, muss damit den Vergnügungssteuer-Änderungsbescheid gegen sich gelten lassen. Wie aus den jetzt veröffentlichten Entscheidungsgründen hervorgeht, ist ein kommunaler Abgabebescheid, der eine zu niedrige Abgabe festsetzt, in der Regel als ausschließlich belastender Verwaltungsakt zu bewerten. Seine Aufhebung richtet sich somit nach den Regelungen zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (vgl. § 130 Abs. 1 AO). Das Oberverwaltungsgericht stellt weiterhin fest, dass eine Nacherhebung, die in Form eines Änderungsbescheides erfolgt, keine Aufhebung des ursprünglichen Bescheides voraussetzt. Sie kann vielmehr bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist vorgenommen werden. Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass auch ein belastender Verwaltungsakt, mit dem eine zu niedrige Steuer festgesetzt wird, in bestimmten Fällen Vertrauensschutz begründen kann. „Mit dieser Entscheidung wird die Position der Kommunen gestärkt“, betont Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber. „Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sollten Gemeinden keinesfalls vor Rechtsstreitigkeiten zurückschrecken, sondern Abgaben in voller Höhe einfordern“.

Ansprechpartner für alle Fragen zur Erhebung von kommunalen Abgaben in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert, Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.

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