Verhandlungsvergabe für geförderte Projekte in Brandenburg vorgeschrieben

Für Planungsleistungen, die im Rahmen eines von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) geförderten Projektes vergeben werden, gelten seit dem 1.1.2019 neue Vergabe-Vorschriften. Öffentliche Auftraggeber müssen dabei die Verhandlungsvergabe nach der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (§ 12 UVgO) beachten. Dies geht auf Änderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung gemäß eines Erlasses des Ministeriums der Finanzen zurück. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen werden ebenfalls angepasst. „Die geänderte Rechtslage für geförderte Projekte in Brandenburg könnte für Kommunen Risiken ergeben, wenn sie die Besonderheiten der Verhandlungsvergabe nach der UVgO nicht beachten“, stellt Rechtsanwalt Dr. Benjamin Grimm fest. So sind etwa Angebotseinreichungen per E-Mail ebenso wenig zulässig wie der Verzicht auf Verhandlungen (soweit dies nicht bereits in der Angebotsaufforderung ausdrücklich vorbehalten war). Öffentliche Auftraggeber sollten daher stets vor Vergaben prüfen, ob es sich um ein gefördertes Projekt handelt. Sofern dies der Fall ist, empfiehlt Rechtsanwalt Janko Geßner bei geförderten Projekten nicht die schon immer verwendeten Angebotsaufforderungen zu versenden, sondern die Besonderheiten der mit der UVgO neu geschaffenen Verhandlungsvergabe zu berücksichtigen, um einen Widerruf von Fördermitteln zu vermeiden.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.

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