Verkehrsüberwachung: Private dürfen nicht blitzen

Kommunen dürfen private Dienstleister nicht die Verkehrsüberwachung übertragen. Auf dieser Grundlage verhängte Bußgelder sind rechtswidrig. Das geht aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor (Az.: 2 Ss-Owi 942/19 und 1092/19 vom 6.11.2019 und 27.11.2019). In beiden Fällen hatten Gemeinden private Dienstleister über Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit der Verkehrsüberwachung beauftragt. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig, entschied nun das OLG Frankfurt. Hoheitliche Aufgaben, dazu zählt auch die Verkehrsüberwachung, dürften die Kommunen und die Polizei nur mit eigenen Bediensteten mit entsprechender Qualifikation ausüben. Die Arbeitnehmerüberlassung sei nicht der richtige Weg.

Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen der Verwaltungsprivatisierung ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

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