Auf Eilantrag eines von Dombert Rechtsanwälte vertretenen Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Beförderungsrunde 2015 in einer Fachdirektion der Brandenburger Polizei gestoppt (Az.: VG 2 L 921/15 vom 17.2.2016). Der Antragsteller, der auf einem Spezialistendienstposten als Hubschrauberführer eingesetzt wird, hat der Bewertung seiner Leistungen durch seinen Vorgesetzten widersprochen – mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht hielt jetzt die getroffene Auswahlentscheidung für rechtswidrig: Zwar müssten die der Beförderungsentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich anhand des Statusamts der Beamten erstellt werden. Jedoch seien dabei Besonderheiten des Dienstpostens bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.
In diesem Fall hätte die Vergleichsgruppe ausschließlich aus Beamten desselben Statusamts, die „Spezialistendienstposten“ wahrnehmen bestehen müssen. Denn an diese werden – im Gegensatz zu „normalen Dienstposten“ – herausgehobene Anforderungen gestellt, die nur von Polizeivollzugsbeamten mit einer gesonderten Ausbildung wahrgenommen werden können. Das hatte jedoch der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung unterlassen.
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