Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) stoppt ebenfalls Beförderungsrunde 2012 in der Brandenburger Polizei

Mit Beschluss vom 13. September 2013 – 2 L 19/13 – hat auch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) – wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Potsdam – dem Polizeipräsidium des Landes Brandenburg auf den Antrag eines von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Beamten Beförderungen in der Besoldungsgruppe A11 in einer Fachdirektion vorläufig untersagt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass in die Beförderungsauswahlentscheidung nach einem zugrunde liegenden Vermerk nur Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A10 einbezogen worden sind, die einen Dienstposten ausübten, der bis zur Besoldungsgruppe A11 oder höher bewertet wird.
Da die Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ausübt, kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium sei, sei die gesamte Beförderungsauswahlentscheidung für diese Fachdirektion rechtswidrig. Ergänzend stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) darauf ab, dass die im Bereich der Polizei praktizierte so genannte Dienstpostenbündelung beziehungsweise „Topfwirtschaft“ keine am Leistungsprinzip orientierte Auswahlentscheidungen und Beurteilungen der Beförderungsbewerber gewährleistet. Zudem äußerte das Gericht Bedenken gegen die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für dienstliche Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten.
Da nach der Beurteilungsverwaltungsvorschrift nur bei besonderen Anlässen dienstliche Beurteilungen zu erstellen sind, verstoße die Vorschrift schon gegen ein aus dem Leistungsgrundsatz abgeleitetes Gebot regelmäßiger anlassunabhängiger Beurteilungen. Da die Beamten erst zur Vorbereitung einer anstehenden Auswahlentscheidung beurteilt würden, fehle es an regelmäßigen und zuverlässigen Leistungsbewertungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden könnten. Da das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg auch für das Jahr 2013 Beförderungen in Aussicht gestellt hat, dürften die hierfür erfolgten Anlassbeurteilungen ebenfalls rechtlichen Bedenken ausgesetzt und die daraufhin erstellten Beförderungsranglisten – ungeachtet der aus der „Topfwirtschaft“ fließenden Probleme – rechtswidrig sein.
« zurück