Verwaltungsgericht setzt hohe Hürden für Sonntagsöffnung in Berlin

Der Streit um ausnahmsweise Ladenöffnungen am Sonntag geht weiter: Nun dürfen Geschäfte in Berlin an den Sonntagen während der Internationalen Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismusbörse (ITB) vorerst nicht öffnen. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin hervor (Az.: VG 4 L 527.17 vom 27.12. 2017). Der Umstand, dass ein Ereignis „berlinweite Bedeutung“ habe, reiche für ein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Sonntagsöffnung nicht aus, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Für eine so weitreichende Ladenöffnung wie im gesamten Berliner Stadtgebiet und über verschiedene Warengruppen und Handelssparten hinweg müssten auch besonders wichtige Sachgründe vorliegen. Zwar könnten besonders starke Besucherströme infolge von Veranstaltungen nach Ansicht des Gerichts durchaus ein Argument darstellen. Bei den hier genannten internationalen Großereignissen sieht es das Bedürfnis nach sonntäglichen Ladenöffnungen jedoch nicht gerechtfertigt, weil die Veranstaltungen sich auf mehrere Tage erstreckten. Die Besucher könnten werktags und damit zu 80 Prozent der Veranstaltungszeit einkaufen. Außerdem lasse das Ladenöffnungsgesetz „spezifische Ausnahmen für den Messeverkauf und den Touristenbedarf“ zu, argumentiert das Gericht.

„Für die Städte wird es immer schwieriger Sachargumente für die Sonntagsöffnung zu finden, wenn selbst solche internationalen Anlässe wie die Berlinale, die ITB oder die Grüne Woche keine ausnahmsweise Ladenöffnung am Sonntag zulassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Sonntagsöffnungen zu diesen Großereignissen bewertet“, sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

Ansprechpartner für Fragen des Berufs- und Gewerberechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann. Er berät Städte und Gemeinden u.a. zu Sonntagsöffnungen.

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