VG Berlin: Eigentümerin muss denkmalgeschützte Gebäude teilweise erhalten

Unter welchen Voraussetzungen Eigentümer Maßnahmen zur Erhaltung von denkmalgeschützten Gebäuden vornehmen müssen, hat das Verwaltungsgericht Berlin jetzt klargestellt (Az.: 13 L 271.18 vom 17.01.2019). In dem Eilverfahren ging es um das Bahnbetriebswerk Pankow. Auf diesem Areal befinden sich drei Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen und aufgrund des langjährigen Leerstands in einem schlechten baulichen Zustand sind. Das Bezirksamt erließ daraufhin eine denkmalrechtliche Sicherungsanordnung, mit der es der Eigentümerin für die drei Gebäude zahlreiche Erhaltungsmaßnahmen auferlegte und deren sofortige Vollziehung anordnete. Dagegen wehrte sich die Eigentümerin  jedoch weitgehend erfolglos. Das Gericht beanstandete die Sicherungsanordnung nur, soweit sie einen Ringlokschuppen betraf.  An diesem führt in einem Abstand von nur einem Meter eine ICE-Strecke vorbei, so dass die eisenbahnrechtlichen Abstandsvorgaben der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung nicht eingehalten werden. Deshalb sei unklar, ob der Ringlokschuppen überhaupt noch genutzt werden könne und damit die Erhaltungsfähigkeit des Denkmals ungeklärt. In diesem Punkt seien die angeordneten Maßnahmen unzumutbar, entschied das Gericht.  Im Übrigen wies es den Eilantrag gegen die Sicherungsanordnung jedoch zurück, da keine eisenbahnrechtlichen Sicherheitsvorgaben der Erhaltung entgegenstanden. Es erklärte die Anordnung zur Sicherung der Gebäude insbesondere deshalb für rechtmäßig, weil die Eigentümerin durch die Vernachlässigung ihrer Erhaltungspflichten zum Ausmaß der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen beigetragen habe. „Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigt, dass Eigentümern teure Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen drohen, wenn sie Denkmäler über lange Zeit verfallen lassen. Solche Maßnahmen sind allerdings dann unzulässig, wenn die Erhaltungsfähigkeit des Denkmals unklar oder nicht vorhanden ist“, sagt Rechtsanwältin Dr. Lisa Teichmann. „Die Entscheidung zeigt zugleich, dass sich eisenbahnrechtliche Sicherungsanforderungen gegen Denkmalschutz durchsetzen können.“

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