VG: Berlin Zweckentfremdungsverbot gilt auch für leerstehendes Haus

Ein seit 2010 leerstehendes Wohnhaus in Berlin-Friedenau muss wieder Instand gesetzt werden. Das Zwangsgeld von 5.000 Euro, das gegen die Eigentümerin verhängt wurde, weil sie das Haus mit seinen 16 Wohnungen verfallen ließ, ist rechtmäßig, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 6 K 126.18 vom 30.10.2019). Das Gericht stützte sich dabei auf das seit Mai 2014 geltende Berliner Zweckentfremdungsverbot. Dieses erfasst auch länger leerstehende Wohnungen. Nach Ansicht des Gerichts gilt das Zweckentfremdungsverbot auch für Wohnraum, der sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in mangelhaftem Zustand befunden hat, solange er sich noch mit zumutbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzen lässt. In dem vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin auch nicht ausreichend darlegen können, dass der Sanierungsaufwand in dem Wohnhaus unzumutbar gewesen wäre, urteilten die Richter.

 

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