VG Cottbus: Kommunalaufsicht darf nicht pauschal Steuererhöhung anordnen

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat präzisiert, was die Kommunalaufsicht der Landkreise zu beachten hat, wenn sie Gemeinden anweisen will, die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer zu erhöhen (Az.: 1 K 1749/18 vom 14.03.2019).  In dem entschiedenen Fall hatte sich die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Gemeinde mit Erfolg dagegen gewandt, dass ihr die Kommunalaufsicht des Landkreises per Bescheid aufgegeben hatte, in der Hebesatzsatzung „mindestens die landesdurchschnittlichen Realsteuerhebesätze“ zu beschließen. Zugleich hat das Verwaltungsgericht den Fall zum Anlass genommen, um ausführlich zu der Frage Stellung zu nehmen, was die Kommunalaufsicht bei einer Anordnung zur Erhöhung der Hebesätze für Realsteuern zu beachten habe. Das Gericht kritisierte die Praxis, Hebesätze nach „Landesdurchschnitt“ zu erheben, da so ein grober Maßstab die Verhältnisse in der jeweiligen Gemeinde nicht hinreichend berücksichtigt. In den Landesdurchschnitt würden gerade auch in Brandenburg bevölkerungsstarke Städte und „reiche“ Kommunen Eingang finden, was aber der wirtschaftlichen Situation in Gemeinden aus strukturschwächeren Gebieten nicht gerecht werde. Wolle der Landkreis anordnen, die gemeindlichen Hebesätze zu erhöhen, müsse sich die Kommunalaufsicht „in jedem Fall“ mit der Frage auseinandersetzen, in welchem Umfang durch die angedachte Steuererhöhung Mehreinnahmen entstünden. Sie müsse aber auch prüfen, inwieweit diese Mehreinnahmen – hierauf hatten DOMBERT Rechtsanwälte verwiesen – durch Ausgabenerhöhungen in anderem Zusammenhang kompensiert würden. Eine Folge könnten zum Beispiel niedrigere Schlüsselzuweisungen des Landes sein. Die Kommunalaufsicht hat sich daher im einzelnen Fall mit einer „Abwägung“ des Für und Wider einer aufsichtsrechtlichen Anordnung und der finanziellen Situation der jeweiligen Gemeinde zu befassen.

Ansprechpartner für alle Fragen der Kommunalfinanzierung in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.

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