VG Düsseldorf bestätigt Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung angestellter Professoren

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 15. Januar 2016 die Klagen von zwei Professoren einer Fachhochschule abgewiesen, die in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden wollten (Az.: 13 K 3108/15 und 3314/15). Die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Hochschule hatte die Verbeamtung abgelehnt, weil die beiden Professoren bereits die für sie maßgebliche Höchstaltersgrenze überschritten hatten. Diese Auffassung bestätigte nun das Verwaltungsgericht: Es hält die Verordnungsermächtigung im Hochschulgesetz sowie die Höchstaltersgrenze selbst für wirksam. In Nordrhein-Westfalen gibt es erst seit Dezember 2014 eine Rechtsverordnung, wonach die Hochschulen die Verbeamtung von Professoren ablehnen können, wenn diese das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung Anfang 2013 erklärt hatte, dass diesen Verbeamtungsanträgen keine Höchstaltersgrenze entgegensteht, beantragten unter anderem auch die beiden Professoren die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei ihrer Hochschule – ohne Erfolg, wie das Verwaltungsgericht nun entschied. Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

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