Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat der Universität Konstanz mit Beschluss vom 25.03.2015 (1 K 74/15) die Besetzung einer W3-Professur für Sportwissenschaft untersagt. Ein von DOMBERT Rechtsanwälte vertretener Hochschullehrer hatte mit seinem Eilantrag Erfolg, weil die Hochschule es versäumt habe, die am Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu orientierende Berufungsliste ordnungsgemäß zu begründen. Die für die Bewerberreihenfolge maßgebliche Begründung sei erst zu einem Zeitpunkt schriftlich dokumentiert worden, als der Sektionsrat bereits über die Liste abgestimmt hatte. Zudem sei die Begründung der Berufungsliste unzureichend und lassen offen, warum der Listenvorschlag von der Bewerberreihenfolge abweicht, die die hinzugezogenen externen Gutachtern vorgeschlagen hatten.
Den aktuellen Vortrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann zu den Anforderungen des Leistungsprinzips gem. Art. 33 Abs. 2 GG beim Beginn und beim Abbruch beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen finden Sie hier (PDF 0,3 MB).
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