VG Hamburg kippt 800 m²-Begrenzung für Öffnung im Einzelhandel

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Regelung, nach der nur Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m² wieder öffnen dürfen, für rechtswidrig erklärt. Es gab damit dem Eilantrag eines Hamburger Sportgeschäfts statt (Az.: 3 E 1675/20 vom 21.04.2020). Die in der Hamburger Eindämmungsverordnung vorgesehene Differenzierung zwischen großen und kleinen Verkaufsstellen sei nach Ansicht der Richter nicht dazu geeignet, den Zwecken des Infektionsschutzes zu dienen. Es sei nicht ersichtlich, dass die in der Verordnung getroffenen Infektionsschutzanordnungen in großflächigen Einzelhandelsgeschäften nicht umgesetzt werden könnten. Die Freie und Hansestadt Hamburg war davon ausgegangen, dass von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb eine höhere Anziehungskraft ausgehen würde und daher Straßen sowie öffentliche Verkehrsmittel stark frequentiert würden. Dadurch würde auch die Gefahr der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus steigen. Das sahen die Richter am Verwaltungsgericht jedoch anders. Die Attraktivität des Einzelhandels gehe nicht von der Größe aus, sondern von seinem Angebot, argumentierten sie.

Der Beschluss des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig, da Hamburg gegen die Entscheidung bereits Beschwerde erhoben hat. Da dieser keine aufschiebende Wirkung zukommt, könnte das Geschäft bis zu einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts eigentlich komplett öffnen. Das Oberverwaltungsgericht hat aber einen so genannten Hängebeschluss erlassen. Dadurch ist die Wirksamkeit des Beschlusses solange aufgeschoben, bis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ist. „Sollte das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigen, würde die festgestellte Rechtswidrigkeit der Größendifferenzierung ausschließlich für dieses Geschäft gelten, da die Gerichtsentscheidung nur zwischen den Verfahrensbeteiligten wirkt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Johannes Bethge. „Allerdings sind die rechtlichen Erwägungen nicht nur auf andere Geschäfte, sondern auch auf die anderen Bundesländer übertragbar, die sich auf dieselbe einheitliche Regelung geeinigt haben.“

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