In der Regel darf der Kreistag oder Gemeinderat nur über Inhalte beschließen, die in seiner Kompetenz liegen. Mit den Ausnahmen hatte sich jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz zu befassen. Das Gericht stellte klar, dass der Kreistag auch über Angelegenheiten des Landes beraten darf, soweit sie teilweise auch den Kreis betreffen und nicht von „völlig untergeordneter Bedeutung sind“ (Az.: 1 K 759/17.KO vom 23.01.2018). Der Entscheidung lag eine Auseinandersetzung zugrunde, in der es um Beratungen über Planungen zur „Mittelrheinbrücke“ ging. Der Kreistag Rhein-Hunsrück sollte nicht darüber beraten dürfen, weil es sich dabei um ein Projekt in Landes- oder Bundeszuständigkeit handelt. Deshalb wurde dieser Punkt von der Tagesordnung der Sitzung des Kreistages gestrichen. Dagegen wehrten sich die Kreistagsfraktionen mit Erfolg. Da der Bau der Brücke eine „durch ortsbezogene Bedürfnisse und Interessen gekennzeichnete Angelegenheit“ sei, bestehe „eine Befassungs- und Äußerungskompetenz des Kreistags“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück begrüßt die Entscheidung, weil sie in der immer wiederkehrenden Frage, welche Beratungsgegenstände auf die Tagesordnungen gehören, für mehr Rechtsklarheit sorgt.
Ansprechpartner für Fragen des Kommunalrechts in unserer Praxis ist unter anderem Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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