VG Potsdam bestätigt Wahl der Amtsdirektorin

Die Wahl von Amtsdirektoren unterliegt wie die kommunaler Beigeordneter einer nur eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Dies hat das Verwaltungsgericht Potsdam jetzt festgestellt und damit die Wahl einer Hauptverwaltungsbeamtin durch den Amtsausschuss eines Amtes in Brandenburg bestätigt (Az: VG 2 L 230/17 vom 15.5.2017). Soweit der Amtsausschuss durch eine Wahl über die Besetzung des kommunalen Spitzenamtes entscheidet, könnten die dabei ausschlaggebenden politischen Erwägungen bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Wahlentscheidungen zwar nicht unberücksichtigt bleiben. Eine inhaltliche Überprüfung finde aber  nicht statt. Bei der Wahl von Amtsdirektoren durch einen Amtsausschuss komme es insbesondere darauf an, ob die vorgelagerten Verfahrensschritte eingehalten wurden, der Amtsausschuss hinreichend über die fachliche Qualifikation und den beruflichen Werdegang der Bewerber informiert war und ob das Wahlverfahren als solches rechtsfehlerfrei durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht erkannte derartige Fehler in dem von DOMBERTRechtsanwälte begleiteten Stellenbesetzungsverfahren nicht. Es beanstandete auch nicht, dass der Amtsausschuss von einer Vorstellungsrunde aller Bewerber absah, obwohl nur einzelne Bewerber aus einem vorangegangenem, abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahren persönlich bekannt waren.

Ansprechpartner für Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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