VG Potsdam erklärt Kreisumlage für unwirksam

Viele kreisangehörige Gemeinden wehren sich mit Erfolg gegen die Kreisumlagebescheide. Eine Ausnahme bildet bisher das Land Brandenburg. Jetzt hat jedoch das Verwaltungsgericht Potsdam der Klage einer kreisangehörigen Gemeinde stattgegeben und entschieden, dass der in der Haushaltssatzung festgesetzte Umlagesatz nicht mit der vom Grundgesetz geschützten Finanzhoheit der klagenden Kommune vereinbar ist (Az.: 1 K 4775/16 vom 15.05.2018). Das Gericht bestätigte dem Landkreis formelle Fehler im Aufstellungsverfahren, weil er nicht die gleichrangigen finanziellen Belange der kreisangehörigen Gemeinden ermittelt und diese gegen seine eigene finanzielle Situation abgewogen hat, wie es das Bundesverwaltungsgericht vorgibt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Potsdam ist bemerkenswert, weil nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die mangelnde vorherige Ermittlung des Finanzbedarfs der umlagepflichtigen Gemeinden und die fehlende Offenlegung des Kreises nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit führt. Mit dieser Begründung hatte das OVG eine Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen (Az.: 12 N 58.16 Beschluss vom 24.04.2017). Wie aus den jetzt veröffentlichten Entscheidungsgründen hervorgeht, bezieht sich das VG Potsdam auf den OVG-Beschluss. Es stellt fest, dass die Nichtberücksichtigung und die fehlende Ermittlung der finanziellen Belange der kreisangehörigen Gemeinden nur dann zur Unwirksamkeit der Satzungsnorm führen, wenn „Anzeichen“ dafür bestehen, dass die kreisangehörige Gemeinde in ihrer finanziellen Mindestausstattung verletzt ist. Anders als in dem vom OVG entschiedenen Verfahren, sah die Kammer diese „Anzeichen“ hier als gegeben an.

Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber begrüßt die Entscheidung des VG Potsdam im Ergebnis, hält jedoch die vom Gericht vorgenommene Differenzierung, wonach die Nichtberücksichtigung gemeindlicher Belange im Abwägungsprozess nur dann erheblich ist, wenn bei der klagenden Gemeinde ein strukturelles Defizit angenommen werden kann,  für nicht sachgerecht. Denn diese finde weder eine Grundlage im Gesetz noch sei sie mit dem Grundsatz „Grundrechtsschutz durch Verfahrensschutz“ vereinbar und führe im Ergebnis zu Klägern erster und zweiter Klasse. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese Frage im weiteren Instanzenzug beurteilen. Gegen das Urteil wurde bereits Berufung eingelegt.

Ansprechpartner für alle Fragen der Kommunalfinanzierung in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber.

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