VG Potsdam: „Rückgabe“ einer Beseitigungsanzeige nach § 37 LWG möglich

Das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam hat mit Beschluss vom 26.05.2015 (1 L 954/14) entschieden, dass die Wasserbehörde negative Auswirkungen, die bei der angezeigten Beseitigung einer Wehranlage für andere Gewässernutzer zu befürchten sind, durch „Rückgabe“ der Anzeige abwenden kann. Mit dieser Begründung hat es den Eilantrag eines – von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen – Betreibers einer Wasserkraftanlage zurückgewiesen. Weil er über das zur Beseitigung anstehende Wehr den Wasserstand an der Anlage reguliert, beantragte dieser bei der Wasserbehörde Schutzanordnungen. Nach einer Sonderregelung im Land Brandenburg (§ 37 des Brandenburgischen Wassergesetzes) muss der Eigentümer nur anzeigen, dass er Stauanlagen außer Betrieb setzen oder beseitigen will; die „Rückgabe“ einer Anzeige ist gesetzlich nicht geregelt.

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