VG Potsdam will Streit über die Kalkulation von Elternbeiträgen beenden

In der Auseinandersetzung um die Elternbeitragsfähigkeit von den Grundstücks- und Gebäudekosten einer Kita hat das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam jüngst seine Rechtsprechung einstweilen aufgegeben. „Allein zur Wahrung der Rechtsprechungseinheit“ und „trotz gravierender Bedenken“ – so das VG – hat es sich der gegenteiligen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg ausnahmsweise angeschlossen (Az.: VG 10 K 2997/19 vom 05.05.2022). Das VG hat zudem sowohl die Berufung als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Damit will es erreichen, dass die seiner Ansicht nach grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, ob die grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten auf die Elternbeiträge umgelegt werden können, höchstrichterlich geklärt wird. Die in erster Instanz unterlegenen Kläger können somit in Revision gehen und die streitige Frage in letzter Instanz klären lassen.

Das VG Potsdam lehnte es bislang ab, dass in den Elternbeiträgen auch grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten nach § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG berücksichtigt werden dürfen. Es argumentierte, dass die Gemeinden den freien Trägern Grundstück und Gebäude stellen sowie die grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten erstatten würden. Eine Umlage dieser Kosten auf die Eltern würde daher eine unzulässige Doppelfinanzierung darstellen. Dagegen beanstandete das OVG die Kalkulationen nicht, in denen diese Kosten in die Elternbeiträge eingeflossen sind. Seiner Ansicht nach regelt die einschlägige Norm (§ 16 Abs. 3 S. 1 KitaG) nur die Ansprüche zwischen freiem Kita-Träger und der Gemeinde. Sie betrifft nicht die Elternbeitragskalkulation. Eine Umlegung dieser Kosten hält das OVG daher für zulässig.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita Rechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu SodingenFranziska Wilke und Luisa Wittner.

 

 

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